Insgesamt neun so genannte Hausboote liegen mittlerweile
im Eilbekkanal im Bezirk Nord. »Realisiert« worden sind die
edlen, z.T. recht designermäßig wirkenden Objekte zwischen
März 2008 und März 2011, entsprechende Entscheidungen
gingen auf einen Senatsbeschluss im März 2006 zurück. Aus-
loberin »für die Hausboote und Schwimmenden Häuser« war
die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU), die sich
zwischen 81 eingereichten Wettbewerbsbeiträgen entschei-
den musste. All das entnehmen wir der Senatsantwort auf
unsere Kleine Anfrage vom 9.9.2011 zu den Wohnschiffen im
Eilbekkanal.
Wir waren irritiert darüber, wie günstig die schwim-
menden EigenheimerInnen zu ihren (Wasser-) Grundstücken
gekommen sind, und wollten Näheres wissen. Und tatsächlich
erfahren wir aus der Senatsantwort Grundlegendes: »Im Ge-
gensatz zu Landfl ächen sind Wasserfl ächen in der Regel dau-
erhaft von Wasser überdeckt.« Für die Bebauung von Land-
fl ächen ist das Baurecht da, wohingegen die Hamburgische
Bauordnung (HbauO) »ausdrücklich nicht für Schiffe und an-
dere schwimmende Anlagen, die ortsfest benutzt werden,
einschließlich ihrer Aufbauten« zur Anwendung komme. Nun
stellt sich natürlich die Frage, ob Hausboote eigentlich noch
schwimmfähige Schiffe oder aber fest mit und auf dem Boden
verankerte Häuschen sind, die auf dem Wasser liegen. Der Se-
nat behauptet in seiner Antwort, dass die Hausboote auf dem
Wasser schwimmen und lediglich »jeweils an zwei Dalben be-
festigt« seien. Wer den Bauprozess erlebt hat und sich jetzt
die massiven Ergebnisse anschaut, kann da schon ein wenig
Skepsis entwickeln.
Diese Aspekte sind aber nicht unerheblich, wie Peter Heim
von der Linksfraktion Nord anmerkt: »Ein Skandal ist der Um-
stand, dass die Häuser nicht nach der Hamburgischen Bau-
ordnung genehmigt wurden. Brandschutz, Standsicherheit
(Statik), Schall- und Wärmeschutz, Treppenbreiten etc., all das
soll hier keine Rolle spielen? Diese Wohnungen sind doch of-
fenbar für den Dauerbetrieb (fest verbunden mit dem angren-
zenden Land) ausgelegt. Ich denke, hier ist Regelungsbedarf.«
Sicher auch für die Versicherungen.
Es geht hier aber auch und schließlich nicht zuletzt um
wertvollen städtischen Grund und Boden oder im übertra-
genen Sinne um be- oder unseretwegen auch überbaubare
(Wasser-) Flächen. Werden in Hamburg, je nach Lage, zwi-
schen einigen Hundert und einigen Tausend Euro pro Qua-
dratmeter Grund verlangt, schreit ein Markus Schreiber Zeter
und Mordio, wenn mal ein Bauwagen am Horizont auftaucht.
Wurden früher (illegale) Hausboote kurzerhand gestürmt
und weggeschleppt, möchte man doch wissen, was es eigent-
lich kostet, in schöner Lage, im Grünen und mit Wasserblick
(wie z.B. auf dem Eilbekkanal) ein solches Topmodell zu un-
terhalten. In der Senatsantwort heißt es auf die klare Frage,
ob die »Grundstücke« auf dem Eilbekkanal eigentlich »verk-
auft, verpachtet oder vermietet wurden«, dass »die Gewässer-
fl ächen auf Grundlage einer wasserrechtlichen Genehmigung
gemäß § 15 des Hamburgischen Wassergesetzes an die jewei-
ligen Nutzer vergeben« wurden. Ah ja. Und wir erfahren auch
noch, dass die »landseitige Nutzung« durch den »Abschluss öf-
fentlich-rechtlicher Verträge gemäß § 19 Absatz 5 des Ham-
burgischen Wegegesetzes« erfolgt sei.
Aber was sind nun die Konditionen für die Eigenhei mer-
Innen zu Wasser? »Die Gebühren für die Gewässernutzung
richten sich nach der Umweltgebührenordnung und beziffern
sich je nach Größe der Hausboote auf ca. 530,00 bis 710,00
Euro pro Jahr und Liegeplatz. Für die ›landseitige Nutzung‹
werden abhängig von der in Anspruch genommenen Fläche
Nutzungsentgelte in Höhe von 869,40 bis 1.795,50 Euro pro
Jahr und Liegeplatz erhoben.«
Das alles klingt nach superbilliger Überlassung städtischer
Flächen an ein paar ArchitektInnen und sonstige Bauherren.
Aber das bleibt bisher noch etwas nebulös. Da werden wir
noch einmal nachhaken müssen!