Kleine Anfrage 30/2009
Betr.: Bürgerentscheid zum Freibad Ohlsdorf
Sachverhalt: Der Hauptausschuss hat in der außerordentlichen Sitzung am 10.03. den Text sowie die Fragestellung für den Bürgerentscheid zum Freibad Ohlsdorf mit Mehrheit beschlossen. Die Fragestellung lautet demnach sinngemäß: „Sind Sie dafür, dass das Schwimmbad Ohlsdorf modernisiert wird?“
Vor diesem Hintergrund stellen wir der Bezirksverwaltung folgende Fragen:
1. Soll die Fragestellung des Hauptausschusses bzw. der Bezirksversammlung der Fragestellung der Bürgerinitiative „Rettet das Freibad Ohlsdorf“ widersprechen?
2. Widerspricht sie rechtlich der Fragestellung der Bürgerinitiative, die ja ausdrücklich eine Modernisierung in ihrer Fragestellung fordert? 3. Wenn nein, wird es dennoch eine
3. Fragestellung (Stichfrage) nach der Bevorzugung geben und ist diese zulässig?
4. Wenn ja, muss in der Fragestellung die Fortführung des Verfahrens zum Bebauungsplan Ohlsdorf 10 nicht zwingend erwähnt werden?
5. Wenn nein, was ist die rechtliche Konsequenz aus dem Bürgerentscheides, wenn die Bürgerinnen und Bürger in Hamburg-Nord sich für die Fragestellung der BV aussprechen?
6. Ist die Fragestellung der BV nach §32, Abs. 9, Satz 4 BezVG nicht verwirrend und daher überhaupt unzulässig, da lediglich nach der Modernisierung gefragt wird, ohne jedoch die damit verbundene Wohnbebauung und den Wegfall der 50m-Becken, Rutschen sowie Sprungtürme zu erwähnen?
7. Ist es zulässig, eine Fragestellung zu wählen, aus der nicht hervor geht, dass für die Wohnbebauung und somit für den Wegfall der 50m-Becken, Rutschen sowie Sprungtürme gestimmt werden soll?
8. Gilt im Falle einer Anfechtung des Abstimmungsergebnisses mit Eingang der Anfechtung weiterhin die Suspensivwirkung (Sperrwirkung)?
9. Wenn nein, unter welchen Bedingungen tritt die Suspensivwirkung wieder ein?
Mit der Bitte um fristgerechte Beantwortung.
Franz-Josef Peine Peter Heim
Bezirksamt Hamburg-Nord
A N T W O R T a u f d i e KLEINE ANFRAGE 30/2009
Fragesteller: BAbg Franz-Josef Peine, Peter Heim (DIE LINKE)
Betr.: Bürgerentscheid zum Freibad Ohlsdorf
Das Bezirksamt beantwortet die Anfrage wie folgt:
Zu 1: Ja. Die beschlossene Fragestellung soll den Abstimmenden eine Alternative anbieten.
Zu 2: Nein. Die oben zitierte Frage stellt keine Abstimmungsalternative im rechtlichen Sinne da, weil im dritten Punkt der Fragestellung der Bürgerinitiative Rettet das Freibad Ohlsdorf! von einer gewollten Sanierung und dem Erhalt gesprochen wird. Sie ist aber als sogenannte einleitende Fragestellung zum Infoblatt zulässig.
Zu 3: Falls es bei der am 10.03.2009 beschlossenen Fragestellung bliebe, gäbe es keine Stichfrage, die der individuellen Gewichtung dienen würde.
Zu 4: Es muss eine Fragestellung gefunden werden, die in den Kompetenzbereich der Bezirksversammlung fällt.
Zu 5: Bliebe es bei der oben zitierten Beschlusslage würde es keine rechtlichen Konsequenzen geben können, weil die Modernisierung nicht in den Kompetenzbereich der Bezirksversammlung fiele.
Zu 6: Das Bezirksamt kann lediglich die Zulässigkeit einer Fragestellung rechtlich bewerten.
Zu 7: Ja. Eine Fragestellung muss einzelne Inhalte nicht benennen, hat sich aber auf die allgemeinen Beschlusskompetenzen der Bezirksversammlung zu beziehen.
Zu 8: Nein.
Zu 9: Die Rechtswirkung des Bürgerentscheids tritt am Abstimmungstag ein, soweit es erfolgreich mit der einfachen Mehrheit der Stimmen angenommen wird.
Harald Rösler