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3. März 2010

Hinweis auf die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Beistandes in den Argen

Hinweis auf die Möglichkeit der Hinzuziehung eines sozialrechtlichen Beistandes in den
Jobcentern
Antrag der DIE LINKE-Fraktion

Sachverhalt:
Das zehnte Sozialgesetzbuch – SGB X – sieht in seinem § 13 Abs. 4 für Verhandlungen und Besprechungen in sozialrechtlichen Belangen die Hinzuziehung eines Beistandes vor. Dieser von den Betroffenen frei zu wählende Beistand muss kein ausgewiesener fachgeschulter Experte sein und darf in aller Regel von Amts wegen nicht zurückgewiesen (Ausnahmen in § 13 Abs. 5 und 6 SGB X).
 
Die Erfahrung mit der Hinzuziehung von Beiständen hat gezeigt, dass Beistände dazu beitragen das Konfliktpotential zu entschärfen und möglicherweise auftretende Kommunikationsprobleme vereinfachen können. Auch wenn bislang vergleichsweise wenige Betroffene von der Hinzuziehung eines Bestandes Gebrauch machen, zeigen doch gerade diese Fälle, dass auch im Interesse eines zuverlässigen und reibungslosen Verwaltungshandelns alle Betroffenen auf diese Möglichkeit hingewiesen werden sollten.
 
Seit 2005 ist die Zahl der eingegangenen Widersprüche im Rechtskreis des SGB II („Hartz IV“) stetig angestiegen und hat im Jahre 2008 mit 8.419 ihren vorläufigen Höchststand erreicht, wobei in durchschnittlich 40% der Fälle ganz oder teilweise im Sinne des Widerspruchsführers entschieden worden ist (vgl. Bürgerschafts-Drs. 19/2403). Erwartungsgemäß würde die vermehrte Hinzuziehung von Beiständen das Verwaltungshandeln einvernehmlicher gestalten und damit die Widerspruchsstellen und Sozialgerichte entlasten.

Beschlussvorschlag:
Die Bezirksversammlung möge beschließen:
Der Bezirksamtsleiter möge sich bei den Fachbehörden dafür einsetzen,
 
dass
(1.)umgehend sämtliche Jobcenter und Sozialämter im Bezirk Hamburg-Nord angewiesen werden,
im Eingangsbereich für jedermann klar erkennbar Hinweisschilder anzubringen, die über die
Möglichkeit der Hinzuziehung eines sozialrechtlichen Beistandes Auskunft geben.
(2.)Diese Hinweisschilder sollen nachfolgenden Text in den Sprachen Deutsch, Englisch,
 Türkisch und Russisch ausweisen:
 
„Als Kunde des Jobcenters bzw. Sozialamtes haben Sie Anspruch auf die Hinzuziehung eines sozialrechtlichen Beistandes (§ 13 Abs. 4 SGB X). Ein Bestand ist eine Person Ihres Vertrauens, die auch das Recht hat, in Ihrem Sinne zu sprechen. Machen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon Gebrauch.“
 
(3.)Die Sachbearbeiter sind anzuhalten der sozialrechtlichen Hinzuziehung von Beiständen grundsätzlich affirmativ zu begegnen.